Mit Urteil vom 20. Mai 2008 hat das Bundesarbeitsgericht überraschend entschieden, dass die in vielen Arbeitsverträgen enthaltene doppelte Schriftfformklausel unwirksam ist, da sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt, indem sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauen unangemessen benachteiligen.
Nach dem verwandten Formulararbeitsvertrag bedurften Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.
Diese Schriftformklausel ist nach Ansicht des BAG zu weit gefasst. Sie erwecke beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam.
Dies betrifft eine Vielzahl von Arbeitsverträgen. Die Unwirksamkeit soll aber nur eintreten, wenn eine für den Arbeitnehmer günstigere individuelle mündliche Abrede getroffen wurde.
|
In einer Vielzahl von Arbeitsverträgen finden sich so genannte Ausschlussfristen. Hierunter werden Regelungen verstanden, wonach ein bestehendes Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb der vereinbarten Frist geltend gemacht wird. Ausschlussfristen sind in aller Regel deutlich kürzer als gesetzliche Verjährungsfristen und zwingen den Gläubiger eines Anspruchs dazu, sein Recht bald nach Entstehung geltend zu machen und ggf. einzuklagen.
Man unterscheidet dabei zwischen einstufigen und zweistufigen Ausschlussklauseln.
Bei der einstufigen Ausschlussklausel muss der Anspruch gegenüber dem Schuldner lediglich geltend gemacht werden, meistens schriftlich. Bei der zweistufigen Ausschlussklausel muss die Forderung dann innerhalb einer weiteren vereinbarten Frist eingeklagt werden, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt.
Die Länge der jeweiligen Ausschlussfristen ist dabei sehr unterschiedlich und hängt von den Vereinbarungen der Parteien ab.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in zwei Entscheidungen zur minimalen Länge von Ausschlussfristen Stellung bezogen. In beiden Fällen handelte es sich um eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, tarifvertragliche Klauseln können auf Grund einer Ausnahmevorschrift in § 310 Abs. 4 BGB nicht durch Gerichte auf ihre Übereinstimmung mit den Grundsätzen der allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft werden.
Unter dem 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – hat das BAG entschieden, dass der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag der Parteien der gesetzlichen Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt, da es sich insofern um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten benachteiligte dabei den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Nach Auffassung des Senats ist eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung auch unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen kurz. Sie ist unwirksam mit der Folge ihres ersatzlosen Wegfalls bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen.
Unter dem 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – hatte das BAG bereits entschieden, dass der Verfall des Anspruchs davon abhängt, ob allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB vorliegen. Zwar können zweistufige Ausschlussfristen (das sind solche, die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen erfordern) einzelvertraglich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Der Senat hält aber in Anlehnung an § 61b ArbGG für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten für geboten. Dasselbe gilt, falls die - unstreitig von dem Beklagten vorformulierte - Ausschlussfrist nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war, sofern die Klägerin aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss nehmen konnte; denn es liegt ein Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 BGB vor. Die zu kurz bemessene Klagefrist ist in diesen Fällen unwirksam mit der Folge, dass eine Klage zum Erhalt des Anspruchs überhaupt nicht erhoben werden musste. Dagegen kommt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine Überprüfung der Dauer der Ausschlussfrist an dem Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelte Klausel handeln sollte.
Diese beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bedeuten also für die Praxis, dass vorformulierte, für eine Vielzahl von Verträgen geltende einzelvertragliche Ausschlussfristen, die in der ersten oder zweiten Stufe kürzer sind als jeweils drei Monate zukünftig unwirksam sind, mit der Folge, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten, die in der Regel 3 Jahre betragen.
|