Betriebskostenabrechungen/Fristen

Vermieter müssen sich sputen

Vermieter müssen sich sputen!

Eine Betriebskostenabrechnung muss spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode dem Mieter vorliegen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2005 (VII ZR 57/04) entschieden, dass ein Vermieter, der nicht spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abrechnet, sich Rückzahlungsansprüchen des Mieters ausgesetzt sieht. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Oktober 2001 für den Abrechnungszeitraum 2000 und 2001 nicht abgerechnet. Der Mieter forderte daher seine gesamten Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2000 und 2001 zurück.

Dieser Klageforderung gab der BGH recht. Der Vermieter ist nämlich verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode gemäß § 556 Absatz 3 BGB abzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn den Vermieter an der verspäteten Abrechnung keine eigene Schuld trifft, sondern hierfür sein Verwalter verantwortlich ist. Ist die Frist abgelaufen, hat der Vermieter keine Möglichkeit mehr, Forderungen hinsichtlich der Betriebskosten zu stellen.

Nach Ablauf von 12 Monaten kann vielmehr der Mieter den Vermieter auf Abrechnung der Betriebskosten verklagen. Er hat aber auch die Möglichkeit, die bis dahin geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen in voller Höhe vom Vermieter zurückzufordern. Gegen diesen Rückzahlungsanspruch kann der Vermieter sich nur dadurch wehren, dass er nunmehr die Betriebskosten abrechnet und die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten dem Gericht darlegt. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass eine Nachforderung über die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen hinaus durch den Vermieter nicht mehr möglich ist.






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