Mietminderung von der Bruttomiete

Endlich Klarheit!

Endlich Klarheit!

Bemessungsgrundlage der Mietminderung ist nach § 536 BGB die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten).

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.06.2005 (XII ZR 225/03) den langjährigen Streit über die Berechnung der Mietminderung entschieden. Nunmehr ist höchstrichterlich geklärt, dass die Bruttomiete Grundlage für die Berechnung einer Mietminderung ist, d.h. die Grundmiete plus Zahlung für Betriebskosten und Heizkosten. Es ist hierbei unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vom Mieter geschuldet werden.

Nach Auffassung des BGH umfasst die Vermieterleistung neben der Überlassung der Mietsache auch die Bereitstellung von Nebenleistungen, ohne die ein vertragsgemäßer Gebrauch nicht möglich ist.

Die Entscheidung des BGH verhindert damit Wertungswidersprüche bei der Mietminderung. Nach § 536 BGB ist der Mieter dann von der Mietzahlung befreit, wenn der Mangel den vertragsgemäßen Gebrauch zu 100 % beeinträchtigt. In diesem Fall braucht der Mieter weder Miete noch Nebenkosten zu zahlen. Nach Auffassung des BGH wäre es daher auch nicht verständlich, wenn bei einer geringeren, d.h. nicht vollständigen Nutzungsbeeinträchtigung die Nebenkosten weiterhin in voller Höhe und nicht entsprechend herabgesetzt zu zahlen wären. Die Entscheidung des BGH ist daher sehr zu begrüßen und erleichtert die Berechnung der Mietminderung.








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