1. Tierhaltung – Darf ich Tiere in der Mietwohnung halten?
Die Erlaubnis bzw. das Verbot, Tiere in der Mietwohnung halten zu dürfen, ergibt sich zunächst aus den Regelungen des jeweiligen Mietvertrages. Grob lassen sich hier drei Kategorien unterscheiden.
a) Generelles Tierhaltungsverbot
Eine Klausel wie beispielsweise „Jegliche Tierhaltung ist verboten“ ist unwirksam. Trotz einer solchen vertraglichen Ausschlussregelung ist der Mieter aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berechtigt, nichtstörende Kleintiere wie z.B. Vögel, Fische oder Meerschweinchen also Kleintiere, die man üblicherweise in Käfigen und Terrarien hält, zu haben. Größere Tiere hingegen fallen weiterhin unter die vertragliche Verbotsklausel und sind daher nicht erlaubt.
b) Hunde-/Katzenhaltungsverbot
Eine Mietvertragsklausel, die die Hundehaltung bzw. Katzenhaltung untersagt, ist grundsätzlich wirksam. Ist eine solche Klausel im Mietvertrag vereinbart, darf sich der Mieter keinen Hund oder Katze anschaffen. Tut er es dennoch, riskiert er, dass der Vermieter die Abschaffung des Hundes verlangt.
c) Tierhaltung hängt von der Zustimmung des Vermieters ab
Überlicherweise enthalten Mietverträge die Klausel „die Haltung eines Haustieres, insbesondere eines Hundes oder einer Katze ist ausschließlich nach vorheriger nur für den Einzelfall erteilter Zustimmung möglich“. Hier steht dem Vermieter bei der Entscheidung, ob ein Hund oder eine Katze gehalten werden darf, ein Ermessen zu, das er richtig ausüben muss. Dies bedeutet, dass der Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltung erteilen muss, wenn keine gewichtigen Gründe gegen die Anschaffung eines Tieres sprechen. Hierbei sind vor allem die jeweiligen Umstände des Einzelfalls und die Lebensverhältnisse zu berücksichtigen.
Bei einer großen Wohnungsanlage mit einer Vielzahl von Wohnungsparteien wird die Ablehnung der Hundehaltung gerade im Hinblick auf die Lärmbelästigung und die Verunreinigungsgefahr durch eine größere Anzahl von Tieren als zulässig erachtet.
Die Rücksichtnahme auf die Nachbarn wird von den Gerichten als hohes Gut betrachtet, dem durch eine insofern strenge Rechtsprechung entsprechende Geltung verschafft wird. Anders sieht es dagegen in ländlichen Gebieten aus, in denen die Tiere artgerechten Auslauf haben und insoweit auch die übrigen Mitmieter nicht stören können.
Duldet ein Vermieter über längere Zeit (sechs Monate) Katzen- bzw. Hundehaltung in seinem Wohnobjekt, wird dies als stillschweigende Zustimmung angesehen, an die er solange gebunden ist, wie nicht neue Umstände auftreten, die nunmehr die Ablehnung der Tierhaltung erfordern. Hierbei ist dem Vermieter auch das Wissen seines Hausmeisters zuzurechnen.
Haben in einer Wohnanlage schon mehrere Familien einen Hund, kann der Vermieter einer weiteren Partei nicht willkürlich die Haltung eines Hundes verbieten. Ein neuer Mieter kann somit verlangen, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, ebenfalls die Tierhaltung gestattet zu bekommen. Voraussetzung ist jedoch, dass bei den anderen Mietern eine genehmigte Tierhaltung vorliegt. Haben nämlich die anderen Mieter ohne Genehmigung des Vermieters ihre Tiere angeschafft, kann sich der neue Mieter nicht auf diese Tierhaltung berufen, es sei denn er kann nachweisen, dass der Vermieter trotz Kenntnis hiergegen nicht eingeschritten ist.
2. Was kann ich als Mieter tun, um eine Erlaubnis zur Tierhaltung zu erlangen?
In Fällen, in denen der Vermieter bereits bei anderen Mitmietern die Tierhaltung genehmigt hat, bietet es sich für den Mieter an, schriftlich eine Erlaubnis zu beantragen. Der Mieter sollte darlegen, dass kein sachlicher Grund vorliegt, der den Vermieter im Vergleich zu den übrigen Fällen berechtigen würde, die Tierhaltung zu verbieten. Von Vorteil kann auch eine Unterschriftensammlung sein, in der klargestellt wird, dass die übrigen Mitmieter keine Einwände gegen die Tierhaltung haben.
3. Welche Rechte habe ich als Vermieter?
Grundsätzlich bleibt es dem Vermieter überlassen, ob er in seinem Eigentum die Tierhaltung von z.B. Hunden und Katzen genehmigen will oder nicht. Der Vermieter hat daher das Recht, die Tierhaltung, die über eine Kleintierhaltung hinausgeht, zu verbieten. Zu einer konkreten Störung des Hausfriedens muss es nicht gekommen sein, um diese Entscheidung zu begründen. Hat jedoch der Vermieter anderen Mietern bereits die Tierhaltung gestattet, führt die erteilte Tierhaltungszusage zu einer Bindung des Vermieters bei weiteren Entscheidungen. In solchen Fällen empfiehlt es sich daher, die Zustimmung zur Haltung z.B. einer Katze des Hundes unter dem Vorbehalt der Nichtstörung des Hausfriedens zu erklären. Stört daher das Tier in der Zukunft erheblich über das übliche Maß hinaus, kann die Genehmigung zur Tierhaltung widerrufen werden.
Stellt sich für den Vermieter erst durch die Anfrage des Mieters heraus, dass bereits unberechtigte Tierhaltung in seinem Wohnobjekt vorliegt, sollte er dies zum Anlass nehmen, die nun bekannt gewordenen Mieter abzumahnen, damit sich der neue Mieter nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen kann.
Zu beachten ist jedoch, dass der Mieter in Ausnahmefällen, trotz Tierhaltungsverbot einen Anspruch auf Haltung eines Hundes oder einer Katze hat.
Dies sind vor allem:
Haltung eines BlindenhundesDer Mieter ist aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere zur psychischen Stabilisierung auf das Tier angewiesen (wichtig Facharztattest!)Weggabe des Tieres würde zu erheblichen seelischen Belastungen aufgrund depressiver Veranlagung des Mieters führenÜbernahme des alten Hundes eines nahen gebrechlichen Verwandten des Mieters Sollten sich die Fronten zwischen Vermieter und Mieter im Rahmen der Tierhaltung jedoch verhärten, muss der Rechtsweg beschritten werden. Der Vermieter kann nach erfolgter Abmahnung auf sofortige Abschaffung des Tieres vor dem jeweiligen Amtsgericht klagen. Hat der Vermieter ein für ihn stattgebendes Urteil erstritten, kann er zunächst einen Tierfänger beauftragen, der das Tier abholt. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, kann der Tierhalter bzw. Mieter mit der Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden, das Tier endgültig und kurzfristig zu entfernen.
4. Rechtsprechung zur Tierhaltung
Aufgrund des kontroversen Charakters der Tierhaltung im Mietrecht haben sich zahlreiche Gerichte mit den hier auftretenden Problemen beschäftigt. So hat das Amtsgericht Bonn und das Landgericht Bonn die Klage eines Vermieters abgewiesen, der die Beseitigung eines Leguans, 27 Echsen und 23 Zierfischen aus einer Zweizimmerwohnung verlangte. Die Bonner Richter stellten klar, dass von einer derartigen Tierhaltung keine Gefährdung für die Hausgemeinschaft oder das Mietobjekt ausgehe, da der Lebensraum der Echsen und Fische fachgerecht gestaltet worden sei. Da die Tiere praktisch geräuschlos lebten und ungefährlich seien, wird diese Art der Tierhaltung zum üblichen Mietgebrauch gezählt. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Haltung von Gift- und Würgeschlangen in keinem Fall erlaubt ist (vgl. AG Charlottenburg GE 1988, 1051). Gleiches gilt auch für Vogelspinnen.
Auch zooähnliche Verhältnisse bei ansonsten erlaubter Kleintierhaltung führen zu einer Unzulässigkeit der Tierhaltung. In dem von AG München zu entscheidenden Fall waren drei Schweine, eine erhebliche Anzahl von Kaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten und Vögel auf einem gemieteten Hausgrundstück gehalten worden (vgl. hierzu AG München NZM 1999, 616). Als ebenso unzulässige Tierhaltung sind 100 frei fliegende Vögel in einer Zweizimmerwohnung einzustufen (vgl. LG Karlsruhe NZM 2001. 891). Ebenfalls überschreitet die Haltung von sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung das übliche Maß des Mietgebrauches (vgl. AG Lichtenberg NJW RR 1997, 774).
Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Haltung von Tieren untersagt werden kann, wenn durch deren häufiges Ausbrechen bei den Mitbewohnern Angst erzeugt wird (vgl. AG Frankfurt – 33 C 2974/86 -). Auch haben mehrere Gerichte der Haltung von sog. Kampfhunden bzw. Bullterriern in Mietwohnungen Einhalt geboten. So gab das LG Nürnberg-Fürth der Klage einer Wohnungsgesellschaft auf Beseitigung eines zweijährigen Kampfhundes aus einer Wohnung, die sich in einer größeren Wohnanlage befand, statt. Die Richter stellten bei ihrer Entscheidung auf die abstrakte Gefährdung der Mitbewohner ab; auf das tatsächliche Verhalten des Tieres komme es nicht an (LG Nürnberg-Fürth, 02.11.90, 7 S 3264/90).
Abschließend lässt sich festhalten, dass Tierhaltung grundsätzlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Wohnsituation erfolgen sollte. Das gedeihliche Zusammenleben zwischen Mietern und Vermieter wird gefördert, wenn beide Seiten ihre Wünsche klar zum Ausdruck bringen. Bei alledem sollte jedoch das Wohl des Tieres immer im Auge behalten werden.
|